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Swiss Company Formation & Administration

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"Die Schweiz, ein sicheres, wirtschaftsfreundliches und steuergünstiges Land mit dem weltweiten Ruf für 
garantierte Qualität".

Die Besteuerung von Schweizer Handelsunternehmen

Schweizer Handelsunternehmen sind sehr beliebt und können in verschiedenen Varianten genutzt werden. Es kann entweder allein oder als Teil einer internationalen Gruppenstruktur verwendet werden. Ein gutes Beispiel sind die Käufe und Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen zwischen verschiedenen Ländern oder Parteien mit einem Schweizer Handelsunternehmen, welches zwischen Lieferanten und Kunden interagiert (in der Regel in höheren Steuerjurisdiktionen). Diese Unternehmensform kann auch bei einem bestehenden Unternehmen nachträglich genutzt werden, um seinen Einkauf oder Vertrieb International durchzuführen.

Ein Schweizer Handelsunternehmen kann verschiedenen Rechtsordnungen angehören, z.B. kann es eine GmbH, eine AG oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft sein. Das Unternehmen kann in der Schweiz entweder eigene Mitarbeiter und Büros haben oder einen lokalen Geschäftsführer ernennen und einen Service-Vertrag mit einem Treuhänder abschliessen, um Dienstleistungen, bei denen die Einstellung von Vollzeit-Mitarbeitern nicht notwendig ist, abzudecken.

Neu werden die Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften per 31.12.2019 abgeschafft. Handelsunternehmen, die einen Grossteil ihrer Geschäftstätigkeiten ausserhalb der Schweiz abwickeln, profitieren ab 01.01.2020 also nicht mehr von den stark reduzierten Gewinnsteuersätzen auf Kantonsebene. Schweizweit müssen alle Gesellschaften ab 2020 ordentliche Kapitalsteuersätze und ordentliche Gewinnsteuern auf Stufe Bund und Kanton zahlen. Um die Abwanderung von Firmen zu verhindern, hat der Kanton Zug daher den effektiven Gewinnsteuersatz über alle Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) auf 11.91% gesenkt. Der ordentliche Kapitalsteuersatz verbleibt auf 0.0717%, wobei steuerbares Eigenkapital neu nur noch mit 2% in die Bemessung einbezogen wird, wenn es auf Konzernforderungen bzw. qualifizierte Beteiligungen oder Patente entfällt.

Ebenfalls neu ist die Einführung der Patentbox. Bei der Patentbox wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten mit einer maximalen Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen und ein zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) von 50% ist zulässig.