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Swiss Company Formation & Administration

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"Die Schweiz, ein sicheres, wirtschaftsfreundliches und steuergünstiges Land mit dem weltweiten Ruf für
garantierte Qualität"

Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen

Statt eines Tochterunternehmens in der Schweiz kann ein ausländisches Unternehmen auch Kriterien für eine oder mehrere Zweigstellen erfüllen. Diese Niederlassungen haben eine gewisse organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit von der Hauptgeschäftsstelle: nach dem Schweizer Recht kann eine Zweigniederlassung Verträge abschliessen und ausführen, sowie Transaktionen im eigenen Namen vollziehen und seinen eigenen Geschäftssitz verklagen. Gesetzlich ist jedoch die Zweigniederlassung ein Teil des ausländischen Unternehmens. Wenn also das ausländische Unternehmen liquidiert wird oder in die Insolvenz fällt, so dehnt sich dies auch auf die Schweizer Niederlassung aus.  

Obwohl ähnliche Kosten zu entrichten sind für eine Zweigniederlassung, eine GmbH oder eine AG hat die Zweigniederlassung doch einige aussagekräftige Vorteile:   

  • Kein Stammkapital notwendig 
  • Befreiung von der Verrechnungssteuer von 35% auf Zahlungen an die Muttergesellschaft
  • Befreiung von den Schweizerischen Gewinnen in den Händen der Muttergesellschaft (hinsichtlich des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens)  

Einzelheiten zur Gründung

Ein ausländisches Unternehmen kann eine Zweigniederlassung in der Schweiz gründen, wenn es unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Das ausländische Unternehmen muss zeigen, dass es rechtmässig, bestehend und ordnungsgemäss in seinem Heimatland existiert, um in der Schweiz aufgenommen zu werden. Für diese Anforderung muss das ausländische Unternehmen beim zuständigen Handelsregister einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister einreichen. Falls ein solches Register nach dem ausländischen Recht nicht existiert, muss ein anderer offizieller Nachweis eingereicht werden, dass das Unternehmen rechtmässig existiert. 

Das ausländische Unternehmen muss nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft beschlossen hat, eine Schweizer Niederlassung zu gründen. Ein solcher Nachweis kann durch einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats oder durch eine juristische Person des ausländischen Unternehmens, welche befugt ist die Zweigniederlassung zu bewilligen, erbracht werden.

Der Schweizer Niederlassung muss ein Namen wählen, der den Schweizer Normen (siehe unten) entspricht.
 
Die Schweizer Niederlassung muss angeben, welchen geschäftlichen Zweck oder welche Art von Tätigkeiten das ausländische Unternehmen ausführt.

Die Schweizer Niederlassung muss einen oder mehrere bevollmächtigte Personen bestimmen, welche im Namen der Schweizer Niederlassung (siehe unten) handeln.

Die ausländische Gesellschaft kann einige weitere Regeln erlassen, welche nur die Zweigstelle betreffen. Unter bestimmten Umständen werden diese Regeln in das Handelsregister eingetragen.

Die Gründung einer Zweigniederlassung muss angekündigt und registriert werden. Der entsprechende Antrag muss von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats, welche bevollmächtigt sind im Namen der ausländischen Gesellschaft zu handeln, eingereicht werden.  

Name der Niederlassung

Die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die Wahl ihrer Firmenbezeichnung begrenzen. Der Name der Zweigniederlassung muss folgende Punkte beinhalten:  

  • Name des Unternehmens 
  • Der Ort des Auftraggebers (Geschäftsstelle) und der Ort der Niederlassung
  • Einen Ausdruck, Bezeichnung für die Niederlassung selbst

Dementsprechend wäre ein zulässiger Name für eine Niederlassung: "Acme Widget Co., Inc., Chicago, Zweigniederlassung Zürich".

Unterschriftsberechtigte

Wenn ein ausländisches Unternehmen eine Niederlassung in der Schweiz gründet, muss sie eine Person bestimmten, die im Auftrag der Firma fungiert. Beim Eintrag in das Handelsregister kann angegeben werden, dass der Unterschriftsberechtigte nur im Namen der Zweigstelle handeln darf und nicht im Namen des Hauptsitzes des ausländischen Unternehmens. Mindestens eine Person oder zwei Personen mit Kollektivunterschrift muss / müssen in der Schweiz wohnhaft sein und dem zuständigen Handelsregister, im Namen der ausländischen Firma, als berechtigt aufgezeichnet werden.   

Schwerpunkte des Schweizer Rechts

Die Schweizer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens unterliegt dem Schweizer Recht. Dies bedeutet unter anderem folgende Punkte:   

  • Der Umfang der Befugnis des Unterschriftsberechtigten, um im Auftrag der Schweizer Niederlassung zu handeln, wird nach dem Schweizer Recht bestimmt, nicht nach dem ausländischen Recht des Landes, in dem die Muttergesellschaft gegründet wurde.
  • Die Schweizer Niederlassung des ausländischen Unternehmens kann im Bezug auf bestimmte Angelegenheiten an seinem Geschäftssitz klagen oder verklagt werden, welche nicht mit den Geschäftstätigkeiten der Niederlassung zu tun haben.    
  • Die Schweizer Niederlassung unterliegt den Schweizer Vorschriften bezüglich Kollisionsrechten. Dementsprechend müssen die Vorschriften für das Kollisionsrecht berücksichtigt werden, wenn bestimmte Vereinbarungen und Verpflichtungen dem Schweizer Recht unterliegen.